Zertifikat zur Ausübung der Zytodiagnostik für MTLA und CTA
A. Zertifikat zur Ausübung der gynäkologischen Zytodiagnostik für CTA und MTLA (CT -Gyn(DGZ))
Die laufenden Arbeiten zur Zertifizierung von CTA und MTLA durch die Deutsche Gesellschaft für Zytologie werden in Schüttorf durchgeführt.
Zertifizierungstelle der DGZ
c/o Dr. Jan de Jonge
Institut für Pathologie und Zytologie
Technikerstrasse 14
48465 Schüttorf
E-Mail: j.dejonge@d-g-z.de
Ihr Antrag wird bearbeitet, wenn uns folgende Unterlagen (s. auch 5. und 6.) vorliegen:
A. Abschlusszeugnis der MTLA Schule/Zytologieschule,
B. Bestätigung von mindestens
B.a 1,5 Jahren Vollzeittätigkeit in der Zytologie für Zytologieassistent/innen (CTA) und für MTLA der von der DGZ anerkannten Schulen (“MTLA-Schulen mit dem Schwerpunkt Zytologie”),
B.b 2 Jahren Vollzeittätigkeit in der Zytologie für MTLA.
Eine Bescheinigung von dem Arbeitgeber über die Vollzeitbeschäftigung ist mitzusenden.
C. Ein Passbild oder eine Fotokopie des Personalausweises
Zur Zahlung der Gebühren wird der Kandidat vom Schatzmeister der DGZ schriftlich aufgefordert, jedoch erst nach Bestätitung der eingegangenen Unterlagen.
Leitlinie zur Zertifizierung von zytologisch tätigen Assistenten/innen in der Gynäkologischen Zytologie durch die Deutschen Gesellschaft für Zytologie (DGZ)
1. Einführung
Angesichts einer zunehmenden Diversifizierung der Ausbildungswege zurzytologisch-technischen Tätigkei hält es die Deutsche Gesellschaft für Zytologie (DGZ) für notwendig, einen Qualifikationsstandard für diegynäkozytologisch tätigen nichtärztlichen Mitarbei-ter/innensicherzustellen. Die DGZ bietet daher seit 1998eine Zertifizierung von zytologisch tätigen Assistenten/innen an. Die Zertifizierung ist freiwillig. Die Leitlinie wurde unter Berücksichtigung und in voller Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7.September 2007 entwickelt („Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs.2 SGB V zur zytologischen Untersuchungvon Abstrichen der Cervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie“). Diese sieht vor, dass der Arzt bei grundsätzlicher persönlicher Anwesenheit Teilschritte der gynäkozytologischen Leistungen auf nichtärztliche Mitarbeiter/innen mitentsprechender Qualifikation delegieren kann, sofern eine solche Delegation mit den medizinischen Erfordernissen vereinbar und die fachliche Überwachung aller Arbeitsvorgänge durch den Arzt gewährleistetist. Die Regeln hierfür wurden einvernehmlich mit Vertretern des Berufsverbandes der Frauenärzte Deutschlands, des Berufsverbandes Deutscher Pathologen, der AG zytologisch tätiger Ärzte (AZÄD) und des Verbandes Deutscher Cytologisch tätiger Assistenten (VDCA) in derinterdisziplinär besetzten Kommission für Angelegenheiten derzytologisch tätigen Assistenten/ innen“ (im Folgendenals „Kommission“bezeichnet) der DGZ erarbeitet.
2. Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats für Gynäkologische Zytologie (CT-Gyn (DGZ))
2.1. Ausbildung an Zytologieschulen Als Standard der Ausbildung zum/zur zytologisch tätigen Assistenten/in(CTA)gilt in Deutschland die erfolgreiche 2-jährige Ausbildung an einer von der Kommission anerkannten Zytologieschule und eine sich anschließende 1,5 -jährige praktische Tätigkeit in einem qualifiziert geführten Labor. (8.2).
Die derzeit bestehende Zytologieschule in Bensberg gilt für die Zeit ihrer Tätigkeit von der DGZ als anerkannt. Die so Ausgebildeten erhalten das Zertifikat “CT-Gyn(DGZ)” durch die DGZ ohne weitere Prüfung.
2.2 Ausbildung an MTLA-Schulen
2.2.1 MTLA erhalten das Zertifikat auf Antrag nach einer zweijährigen Tätigkeit (Vollzeit) in der gynäkologischen Zytologie in,einer anerkannten Ausbildungsstätte (8.2) und bestandener Prüfung durch die DGZ.
2.2.2 MTLA (MTA-Gesetz vom 02.08.93) mit schulinterner, von der DGZ anerkannter Prüfung in gynäkologischer Zytologie erhalten nach 1,5 -jähriger Tätigkeit (Vollzeit) in der gynä-kologischen Zytologie auf Antrag das Zertifikat ohne Prüfung. Diese Schulen (Hannover, Mainz und Münster) gelten somit als „MTLA-Schulen mit dem Schwerpunkt Zytologie“(Details siehe 8.1)
2.2.3 Antragssteller/innen mit früherer Tätigkeit im Ausland und abgelegter IAC-oder EFCS-Prüfung erhalten auf Antrag das Zertifikat ohne Prüfung nach einer halbjährigen Tätigkeit (Vollzeit) in der gynäkologischen Zytologie. Die für die Gynäkologische Zytologie zertifizierten Assistenten/innen können die Bezeichnung CT-Gyn(DGZ) führen.
Alle Antragsteller/innen haben den Nachweis über die Teilnahme an einer von der DGZ anerkannten Fortbildung von mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren in der gynäkologischen Zytologie zu erbringen.
3. Prüfungen in der gynäkologischen Zytologie
3.1 Prüfungsziele: Im praktischen Teil sollen insbesondere folgende Fähigkeitenüberprüft werden:
3.1.1 Systematische Präparatevormusterung,
3.1.2 Technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnostik,
3.1.3 Erkennung verschiedener Floren und Hinweiszeichen auf Krankheitserreger,
3.1.4 Erkennung der verschiedenen Zelltypen einschließlich der Erkennung von Endozervikalzellen,
3.1.5 Sichere Unterscheidung von unverdächtigen Präparaten gegenüber Präparaten, die Zellen von Karzinomen oder ihrer Vorstadien enthalten.
In der theoretischen Prüfung gilt es, Mindeststandards einer zeitgemäßen theoretischen Ausbildung in den Prüfungsfächern sicherzustellen
3.2 Prüfungsinhalte praktische Prüfung:
Die Prüfungskandidaten/innen müssen 30 nach PAPANICOLAOU gefärbte, unmarkierte Abstrichpräparate von der Zervix uteri und/oder der Vagina vormustern, die nach der gültigen Münchener Nomenklatur III „unverdächtig“ (Gruppe I)oder„positiv“ (Gruppen IIID1/2, IVa oder V) sein können. In den einzelnen Prüfungskästen sollenjeweilsmindestens 10, höchstens jedoch 15 positive Präparate vorhanden sein. Die folgenden Fallgruppen: Gruppe II,Gruppen III und IVb sind in ihnen nicht enthalten.
3.3 Prüfungsinhalte theoretische Prüfung
3.3.1 50 schriftliche Fragen im Multiple-Choice-Verfahren (je 5Antwortmöglichkeiten). Die Prüfung beschränkt sich auf zytologische Technik, gynäkologische Zytologie und Anatomie, allgemeine und gynäkologische Pathologie sowie Endokrinologie.
3.3.2 Optische Tests mit 20 Abbildungen im Multiple-Choice-Verfahren (je 5 Antwortmöglichkeiten).
3.4 Prüfungsablauf
3.4.1 Fristen
Der Anmeldeschluss zur Prüfung beträgt 8 Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin. Für Wiederholungsprüfungen ist der Anmeldeschluss ebenfalls 8Wochen vor dem Prüfungstermin.
Vor Prüfungsbeginn haben sich die Prüfungsteilnehmer/innen zur Person auszuweisen.
3.4.2 Prüfungsdauer
3.4.2.1 Bei der praktischen Prüfung stehen insgesamt 4,5 Zeitstunden zur Verfügung.
3.4.2.2 Für die Beantwortung der 50 Multiple-Choice-Fragen der theoretischen Prüfung stehen 60 Minuten zur Verfügung.
3.4.2.3 Bei optischen Tests stehen zur Beantwortung pro Bild 60 Sekunden zur Verfügung.
3.4.3 Die praktische und theoretische Prüfung sollen an einem gemeinsamen Termin und in engem zeitlichen Zusammenhang stattfinden.
3.5 Bewertung der Prüfung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der praktische und der theoretische Prüfungsanteil mit Erfolg abgelegt worden sind. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil oder beide Prüfungsteile nicht erfolgreich abgeschlossen wurde/n. In diesen Fällen kann die Teilprüfung frühestens nach drei Monaten,bzw. die Gesamtprüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Vor einer notwendigen Wiederholung der Gesamtprüfung oder eines Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss ein Beratungsgespräch mit dem Prüfling festsetzen, auch können Auflagen festgelegt werden.
3.6 Bewertung der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung ist nicht bestanden
3.6.1 bei einer falsch-negativen Befundung (Gruppe I statt GruppeIIID 1/2, IV-a oder V)
3.6.2 bei mehr als vier falsch-positiven Befunden (Gruppen IIID 1/2, IV-aoder V statt Gruppe I) und/oder
3.6.3 wenn von der Gesamtzahl der positiven Befunde (Gruppe IIID 1/2, Gruppe IV-a oder Gruppe V) mehrals 50% nicht eindeutig der zutreffenden Gruppe zugeordnet wurden.
3.7 Bewertung der theoretischen Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn
3.7.1 weniger als 30 der 50 gestellten Fragen richtig beantwortet wurden und/oder
3.7.2 weniger als 12 der 20 Abbildungen zutreffend beurteilt wurden.
3.8 Prüfungsausschuss
3.8.1 Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, die von der Kommission benannt werden.
3.8.2 Unter den Mitgliedern des Ausschusses muss mindestens ein/e CT-Gyn (DGZ) sein.
3.8.3 Die/der Vorsitzende des Ausschusses ist Ärztin/Arzt mit zytologischer Qualifikation.
3.9 Widerspruch
Widerspruch gegen die Prüfung kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Vorstand der DGZ eingelegtwerden.
4. Sonstiges
Sofern organisatorisch möglich, werden für die praktische Prüfung Mikroskope zur Verfügung gestellt, wofür Leihgebühren anfallen können. Gegebenenfalls kann auch mit einem eigenen Mikroskop an dieser Prüfung teilgenommen werden. Weitere Hilfsmittel dürfen für die Prüfungen nicht in Anspruch genommen werden. Die Mitnahme von Notizen zu Prüfungspräparaten, Multiple-Choice-Fragen und/oder zytologischen Abbildungen ist nicht gestattet.
5. Antragstellung
Anträge zur Erlangung des Zertifikats sind an die Zertifizierungsstelle der DGZ zu richten. Der Antragsteller gestattet hiermit gleichzeitig der DGZ, direkt mit seiner Ausbildungsstätte Kontakt aufzunehmen.
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen ein:
5.1 Antragsformular/tabellarischer Lebenslauf (Online ausfüllen, absenden und ausgedruckt den Unterlagen S.1,A bis D beifügen)
5.2 Abschlusszeugnis (beglaubigte Kopie) der Zytologieschule/MTLA-Schule und
5.2.1 für CTA: Bestätigung über mindestens 1,5jährigezytologische Tätigkeit (download-Formular Bestätigung) mit Angabe der Zeitdauer durch den Arbeitgeber: Ganztagstätigkeit bzw. entsprechend angepasste Teilzeittätigkeit.
5.2.2 für MTLA: Bestätigung über mindestens zwei Jahre zytologische Tätigkeit (download-Formular Bestätigung) mit Angabe der Zeitdauer durch den Arbeitgeber: Ganztagstätigkeit bzw.entsprechend angepasste Teilzeittätigkeit. (Ausnahmen hiervon siehe B.a)
5.2 3 Passbild oder Fotokopie vom Personalausweis
5.2.4 Nach Eingang des vollständig ausgefüllt Antrags erhält der/die Antragsteller/in eine Rechnung für die Verwaltungsgebühr. Erst nach Zahlungseingang dieser Gebühr erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen.
5.2.5 Nach der Prüfung der Unterlagen und der Zulassung zur Prüfung wird die Kandidatin vom Schatzmeister der DGZ schriftlich dazu aufgefordert, die Prüfungsgebühr zu entrichten
6. Prüfungs-und Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die theoretische und praktische Prüfung ingynäkologischer Zytologie betragen 150,00 EUR. Außerordentliche Mitglieder der DGZ und Mitglieder des VDCA zahlen 125,00 EUR. Für die Zertifizierung erhebt die DGZ eine einmalige Verwaltungsgebühr von 75,00 EUR, die sich auf 50,00 EUR reduziert bei a. o. Mitgliedern der DGZ sowie Mitgliedern des VDCA.
7. Rechte und Pflichten der zertifizierten Zytologieassistenten/innen
Sie sind berechtigt, die Bezeichnung „CT-Gyn (DGZ)“ zu führen. Sie erfüllen damit auch die von der DGZ geforderte Qualifikation zur Teilnahme an Prüfungen durch die IAC und die EFCS .Die zertifizierten Zytologieassistenten/innen unterliegen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie einer Fortbildungspflicht von 40 Stunden pro zwei Jahre. Sie sind angehalten, Änderungen ihrer Adresse dem Schriftführer der DGZ mitzuteilen. Die DGZ ist ermächtigt, ggf. Nachfragen nach der Adresse durchzuführen. Sie verpflichten sich, die geltenden Richtlinien zur Qualitätssicherung in der Zytologie einzuhalten. Die Zertifizierung erlischt – nach vorheriger Mahnung – mit deren Entzug durch den Vorstand der DGZ bei anhaltender und schwerwiegender Pflichtverletzung.
8. Regeln zur Leitlinie zur Zertifizierung von zytologisch tätigenAssisten-ten/innen in der gynäkologischenZytologie durch die Deutsche Gesellschaft für Zytologie (DGZ)
Die Aufgaben, die sich aus diesen Leitlinien ergeben, werden durch die „Kommission der DGZ für Angelegenheiten der zytologisch tätigen Assistenten/innen“wahrgenommen.
8.1 Anerkennung von Ausbildungszeiten innerhalb der Zytologieassistenten/innen-oder MTLA-Ausbildung.
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Zytologie (DGZ) hat den Abschluss der Laborassistenten(innen)-Ausbildung der MTA-Schulen Hannover, Mainz und Münster aufgrund ihres Curriculums in theoretischer und praktischer Zytologie mit entsprechendem Examen bezüglich der Ausbildung in gynäkologischer Zytologie zu dem in den CTA-Schulen als gleichwertig anerkannt. Diese drei Schulen gelten somit als „MTLA-Schulen mit dem Schwerpunkt “Zytologie“. Absolventen(innen) dieser Schulen können - wie die der Zytoschulen - nach zusätzlicher Ableistung einer 1,5 -jährigen Tätigkeit in gynäkologischer Zytologie auf Antrag das Zertifikat der DGZ ohne Prüfung erwerben.
8.2 Einrichtungen für die praktische Tätigkeit:
Als Mindestanforderung an die Einrichtungen werden die in der „Neufassung von Qualifikations-voraussetzungen in der gynäkologischenZytologie“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) genannten Anforderungen an Weiterbildungseinrichtungen gestellt (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervixzytologie vom September 2007):
8.2.1. Die Einrichtung muss von einer/m Ärztin/Arzt geleitet werden, der die Berechtigung zur Durchführung zytologischer Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome des weiblichen Genitale erworben hat und seit mindestens 2 Jahren in der gynäkologischen zytologischen Diagnostiktätig ist. Gleichgestellt sind Ärzte/innen, die die Prüfung durch die DGZ in gynäkologischer Zytologie bestanden haben oder Fellows in der IAC sind (F.I.A.C.).
8.2.2 Die Einrichtung muss über eine Lehrsammlung mit mindestens 200 Präparaten verfügen, in der eine repräsentative Auswahl von Präparatenenthalten ist, die negative, unklare und positive Zellbilder beinhaltet.
8.2.3 In der Einrichtung müssen jährlich mindestens 12.000 Fälle diagnostiziert werden. Einrichtungen, die gynäkologischen Fachabteilungen angeschlossen sind und Institute für Pathologie sind geeignet wenn sie mindestens 6.000 Fälle im Jahr diagnostizieren und durch Patientinnen, die zur histologischen Abklärung eines suspekten Zervixbefundes eingewiesen werden, einen hohen Anteil positiver zytologischer Befunde haben. In der Regel sollte in der Ausbildungsstätte mindestens ein/e fachqualifizierte/r Arzt/Ärztin und eine bereits ausgebildete/r Zytologieassistent/in tätig sein. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall mit der DGZ Kontakt aufzunehmen. Änderungen an dieser Leitlinie werden in der Kommission der DGZ für Angelegenheiten der zytologisch tätigen Assistenten/innen der DGZ vorbereitet und durch den Vorstand der DGZ verabschiedet. Die Leitlinie wird auf der Homepage der DGZ (d-g-z.de) publiziert und soll im Rundschreiben sowie im Verhandlungsband der DGZ und in den Publikationsorganen der an der Gründungskommission beteiligten Fachgesellschaften (1.) bekannt gemacht werden. Die Österreichischen und Schweizerischen zytologischen Gesellschaften werden von der DGZ informiert. ‘
B. Zertifikat zur Ausübung der gesamten (gynäkologischen und extragenitalen Zytodiagnostik* für CTA und MTLA(CT-Gyn (DGZ))
Ein Zertifikat über die gesamte Zytologie (außergynäkologisch und gynäkologisch) (CT-Gyn (DGZ)) kann nach Erwerb des Zertifikats zur Ausübung der gynäkologischen Zytologie (CTA-Gyn DGZ, s.o.) von der DGZ in Einzelfällen, unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Ausbildunggegebenenfallsmit Prüfung in extragenitaler Zytologie und mit Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit im Labor ausgestellt werden. Zertifizierte Zytologieassistenten/innen für die gynäkologische Zytodiagnostik (CT-Gyn (DGZ)), die an einer der deutschen Zytologieschulen auch in extragenitaler Zytologie ausgebildet und geprüft wurden, können, mit Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit, die Bezeichnung “CT- Gyn (DGZ)“ führen. Die entsprechenden Prüfungen durch die Internationale Akademie für Zytologie werden als gleichberechtigt anerkannt.